SATZUNG
1. Name und Sitz
Die Hochschulgruppe führt den Namen "Hochschulgruppe Dersim".
Sie hat ihren Sitz in Köln.
2. Zweck der Hochschulgruppe
Zweck der Hochschulgruppe ist, die Studierenden zur Wahrnehmung ihrer
fachlichen, sportlichen und sozialen Interessen, zu staatsbürgerlichem
Verantwortungsbewusstsein und zu Toleranzbereitschaft auf der Grundlage
der verfassungsmäßigen Ordnung zu bewegen. Der Zweck der Hochschulgruppe
soll mit einem geordneten Lehr- und Forschungsbetrieb vereinbar sein.
Die Hochschulgruppe ist weder parteipolitisch noch konfessionell gebunden.
Weitere Zwecke sind:
a) Die Förderung und Unterstützung der dersimischen und anderen
Studenten und Studentinnen an der Universität zu Köln.
b) Förderung der Integration der dersimischen und anderen Studenten
und Studentinnen an der Universität die aufgrund Sprachschwierigkeiten
in Deutsch besondere Hilfestellungen benötigen.
c) Allgemeine Hilfestellungen in Wohn-, Gesundheits-, und Rechtsangelegenheiten.
d) Wissenschaftliche und journalistische Darstellung vom interkulturellem
Leben der Studenten und Studentinnen aus Dersim in den Medien sowie in
der Universität zu Köln.
e) Die Förderung der Begegnungen zwischen Dersimer und Deutschen,
sowie die Förderung des Austausches von Informationen über das
Herkunftsland der Dersimer, hier insbesondere Dersim.
f) Die Förderung der Dersim-Sprachen, Kultur und Glaube (Kizilbas-Alevitentum)
und Dersimbrauchtums (Hidirelleztag, Gagan: Weihnachten in Dersim und
Frühlingstag) an der Universität zu Köln.
g) Es ist Aufgabe der Hochschulgruppe die Allgemeinheit selbstlos zu fördern.
Es dürfen keine Gewinne erwirtschaftet werden.
3. Mitgliedschaft
Ordentliche Mitglieder der Hochschulgruppe können nur Studenten werden,
die an der Universität zu Köln immatrikuliert sind.
4. Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:
- Exmatrikulation
- Austritt
- Ausschluss
- Tod
5. Beiträge
Die Hochschulgruppe erhebt keine Beiträge.
6. Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
7. Organe der Hochschulgruppe
Organe der Hochschulgruppe sind:
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Ausschüsse
zur Wahrnehmung besonderer Aufgaben eingerichtet werden.
8. Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Er wird
von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Geschäftsjahres
gewählt.
Die Amtsperiode des Vorstandes endet mit Ablauf des Geschäftsjahres
oder der Wahl eines neuen Vorstandes durch 2/3 der Anwesenden der Mitgliederversammlung.
Beschlüsse trifft der Vorstand mit Stimmenmehrheit.
9. Geschäftsbereich des Vorstandes
Gerichtlich und außergerichtlich wird die Hochschulgruppe von je
zwei Vorstandsmitgliedern vertreten, von denen einer der Vorsitzende sein
muss.
Die Vertretungsmacht des Vorstandes wird mit Wirkung gegen Dritte insofern
beschränkt, als diejenigen Rechtshandlungen und Urkunden, welche
den Verein vermögensrechtlich zur Aufbringung von mehr als insgesamt
2.500 € verpflichten, von allen drei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen
sind.
10. Finanzkontrolle
Die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer haben
Jahresrechnungen zu prüfen und mit einem schriftlichen Prüfungsvermerk
zu versehen. Die Mitglieder des Vorstandes sind ihnen zur Auskunft verpflichtet.
Die Kassenprüfer werden für jeweils ein Jahr gewählt. Eine
Wiederwahl ist zulässig.
11. Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen.
Sie findet mindestens einmal jährlich statt und zwar nicht während
der vorlesungsfreien Zeit.
Die ordentlichen Mitglieder der Hochschulgruppe sind unter Bekanntgabe
der Tagesordnung mindestens drei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung
schriftlich einzuladen.
Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Er ist hierzu verpflichtet, wenn 1/4 der Mitglieder dies unter Angabe
des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind
die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine Woche
vor dem Tag der außerordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich
einzuladen.
12. Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Genehmigung der Jahresrechnung
- Entlassung des Vorstandes
- Wahl des Vorstandes
- Wahl von zwei Kassenprüfern
- Satzungsänderung
- Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
- Beschlussfassung über die Gründung von Ausschüssen und
deren Kompetenzen
- Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern
- Beschlussfassung über die Auflösung der Hochschulgruppe
13. Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50%
der ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Die Beschlussfähigkeit
wird nur auf Antrag festgelegt, jedoch nicht rückwirkend. Wird wegen
Beschlussunfähigkeit zu dem selben Tagesordnungspunkt ein zweites
Mal eingeladen, so ist die Mitgliederversammlung unabhängig von der
Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes ordentliche
Mitglied der Hochschulgruppe ist antragsberechtigt. Jedes in der Mitgliederversammlung
anwesende ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden
mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit gesetzliche Vorschriften
oder die Satzung nichts anderes bestimmen. Die Beschlussfassung erfolgt
in der Regel in offener Abstimmung, Wahlen sind geheim.
Ein Bewerber ist gewählt, wenn er die absolute Mehrheit der gültigen
Stimmen erhält. Erhält kein Bewerber diese Mehrheit, so findet
ein weiterer Wahlgang statt, in welchem die relative Mehrheit entscheidet.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
14. Niederschriften
Über alle Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen ist eine
Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und einem Vorstandsmitglied
zu unterzeichnen ist.
15. Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die vorgeschlagene Änderung
ist als Tagesordnungspunkt bekantzugeben und mit der Einladung zu versenden.
16. Vereinsauflösung
Zur Auflösung des Vereins ist in der Mitgliederversammlung die Mehrheit
von ¾ der anwesenden Mitglieder erforderlich.
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